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Abrechnung in der privaten Krankenversicherung

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Leistungen, die von versicherten Personen in der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, werden von Ärzten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung direkt mit der Krankenkasse des Patienten.

In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung der Leistungen mit dem Versicherungsnehmer. Nach der Behandlung erstellt der Arzt eine Rechnung, die an den Versicherungsnehmer gesendet wird. Je nach Tarif kann die Rechnung dann vorerst selber beglichen oder an die jeweilige private Krankenversicherung zur Abrechnung geschickt werden. Welche Variante besser ist, kann nur individuell entschieden werden, da jeder Tarif unterschiedliche Leistungen haben kann. Aus diesem Grund sollte man zur Klärung die jeweilige Krankenversicherung kontaktieren.


Regelhöchstsatz
Wenn man privat versichert ist und einen Arzt aufsucht, rechnet der Arzt in der Regel zum Regelhöchstsatz ab. Der Regelhöchstsatz ist der 2,3-fache Satz der angewendeten Leistung. Um eine Unterversicherung zu vermeiden, sollte die private Krankenversicherung daher mindestens den 2,3-fachen Satz der GOÄ erstatten.

Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet nur bis zum 1,7-fachen Satz nach der GOÄ. In Ausnahmefällen können Ärzte auch für privatversicherte Personen zu einem geringeren Satz abrechnen, falls der Versicherungstarif keine besseren Leistungen zulässt. Ein solches Vorgehen sollte allerdings vor der Behandlung mit dem Arzt abgesprochen werden, um Missverständnisse zu vermeiden.


Höchstsatz
In der privaten Krankenversicherung dürfen Ärzte auch bis zum Höchstsatz der GOÄ abrechnen. Damit der Höchstsatz verwendet werden darf, muss für die Behandlung ein vermehrter Aufwand getätigt worden sein. In der Abrechnung steht dann der 3,5-fache Satz für die entsprechende Behandlung und eine Begründung, warum der Höchstsatz verwendet wurde.

Durch die Abrechnung mit dem Höchstsatz wird die ärztliche Behandlung teurer. Als Privatpatient sollte man daher darauf achten, dass zusätzliche Leistungen nicht unbegründet angerechnet werden.

>>> Angebot Krankenversicherung


Abrechnung private Krankenversicherung


Honorarvereinbarung
Für besondere Behandlungen rechnen manche Ärzte auch über dem 3,5-fachen Satz nach der GOÄ ab. In solchen Fällen muss unbedingt vorab eine schriftliche Genehmigung des Patienten eingeholt werden, da hierbei oft eigene Zuzahlungen entstehen. Die private Krankenversicherung bietet allerdings Tarife an, die auch in solchen Fällen einen Versicherungsschutz verschaffen. Oft muss man die Einwilligung vor der Behandlung von der Krankenversicherung einholen, damit die Wirksamkeit der ärztlichen Leistung geprüft werden kann.

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