Ratgeber > Hausratversicherung
In der Hausratversicherung gehört Einbruch zu den standardisierten versicherten Gefahren. Damit eine Leistung bei einem Einbruch in Anspruch genommen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorhanden sein. Die genauen Bestimmungen sind in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben.
Die Hausratversicherung erstattet dem Versicherungsnehmer den entstandenen Schaden, sofern er durch Einbruch, Diebstahl, Raub oder Vandalismus nach einem Einbruch entstanden ist. Zusätzlich ist der Hausrat auch mitversichert, wenn es zu einem Versuch der genannten Taten gekommen ist.
Einbruchdiebstahl
Bei einem Einbruch wird in der Regel das Eigentum in der Wohnung gestohlen. Damit der Diebstahl über die Hausratversicherung abgesichert ist, muss der Tathergang bestimmte Bedingungen erfüllen.
In manchen Fällen verwenden Diebe bei einem Einbruch bestimmte Schlüssel, so dass keine Einbruchschäden zu erkennen sind. Der Einbruchdiebstahl muss dann von dem Versicherungsnehmer nachgewiesen werden, damit eine Leistungspflicht des Versicherers besteht.
Raub
Anders als bei einem Diebstahl werden Sachen bei einem Raub mit Gewalt entwendet. Ein Raub gilt auch dann als versichert, wenn dem Versicherungsnehmer oder einer anderen Person aus dem gemeinsamen Haushalt eine körperliche Gewalttat angedroht wird. In solchen Fällen besteht der Versicherungsschutz sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung des Versicherungsnehmers. Außerhalb der Wohnung besteht die Absicherung über die Außenversicherung. Gegenstände sind allerdings nicht mitversichert, wenn sie erst auf Verlangen zu dem Tatort gebracht werden.
Die Hausratversicherung erstattet auch dann einen Diebstahl, wenn ein körperlicher Widerstand aufgrund eines Unfalls oder einer unverschuldeten Beeinträchtigung nicht möglich war und der Raub nicht verhindert werden konnte.
Vandalismus
Zu Vandalismus zählen sämtliche Beschädigungen an versicherten Sachen, die durch den Einbruch entstanden sind. Die Zerstörung oder Beschädigung von Hausrat muss dabei von dem Täter vorsätzlich durchgeführt worden sein.
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