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Um in einer privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden, sollte man in der Regel einen guten Gesundheitszustand aufweisen können. Jede private Krankenversicherung prüft mit der Abfrage von Gesundheitsfragen die Aufnahmemöglichkeiten eines Interessenten, bevor ein Antrag angenommen wird. Sofern Krankheiten vorliegen, beurteilt jede Krankenversicherung das Risiko der Annahme individuell und kann unter anderem einen Risikozuschlag festlegen. Krankheiten oder Beschwerden, die während der Vertragslaufzeit auftauchen, sind jedoch von einem Beitragsaufschlag nicht betroffen.
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Da die private Krankenversicherung aufgrund der hohen Kosten im Gesundheitswesen ein großes Wagnis bei einer Krankheit absichert, ist es im Interesse der Versichertengemeinschaft, dass möglichst zuträgliche Kunden in die Versicherung aufgenommen werden. Dadurch können die Kosten eingeschränkt und die Versicherungsbeiträge besser kalkuliert werden. Bei einer Vielzahl von gesundheitlichen Einschränkungen ist es für die meisten Interessenten nicht mehr möglich in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Handhabung des Risikozuschlags
Jede private Krankenversicherung bewertet das Risiko von Krankheiten anders. Für bereits bestehende Krankheiten erheben private Krankenversicherungen daher oft einen Risikozuschlag, damit sich die Interessenten versichern können.
Wenn jemand zum Beispiel Kreislaufbeschwerden hat, wird im Normalfall ein geringer Risikozuschlag erhoben. Die Höhe vom Risikozuschlag ist dabei von der Dauer und der Häufigkeit der Beschwerden abhängig. Bei besonders starken Kreislaufbeschwerden mit Durchblutungsstörungen kann es auch vorkommen, dass die Versicherung den Antrag ablehnt, da ansonsten der Zuschlag zu hoch oder das Risiko nicht mehr tragbar wäre.
Bei besonders schweren Erkrankungen, wie Krebs, Herzmuskelschäden oder Diabetes reicht ein erhöhter Beitrag nicht mehr aus. In solchen Fälle ist eine Versicherbarkeit nicht mehr möglich.
Der Risikozuschlag wird in vielen Fällen nicht nur für die Krankenversicherung, sondern auch für die Pflegeversicherung oder ein Krankentagegeld erhoben. Meistens ist hierbei der Aufschlag jedoch wesentlich geringer als für die private Krankenversicherung.
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