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Übergangsleistung in der Unfallversicherung

Ratgeber > Unfallversicherung


Die private Unfallversicherung bietet neben der Absicherung bei Invalidität jede Menge anderer Leistungen, die automatisch in dem Versicherungsschutz eingeschlossen sind bzw. in der Deckung mitversichert werden können. Ohne weiteres ist zum Beispiel die Übergangsleistung mitversichert. Sofern die notwendigen Voraussetzungen zutreffen, wird die vereinbarte Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer als Übergangsleistung ausgezahlt.


Was sind die Voraussetzungen?
Damit die festgelegte Versicherungssumme als Entschädigung entlohnt werden kann, müssen bei der versicherten Person bestimmte Voraussetzungen nach einem Unfall vorhanden sein. Dies ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.

Dabei muss nach sechs Monaten ab dem Unfalltag immer noch eine geistige oder körperliche Leistungseinschränkung vorliegen und ununterbrochen bestanden haben. Selbstredend muss die Einschränkung aufgrund des Unfalls verursacht worden sein.

Damit die Unfallversicherung die zustehende Leistung auszahlen kann, muss die Beeinträchtigung anhand eines Arztberichtes nachgewiesen werden. Aus dem Bericht muss hervorgehen, dass die Leistungsfähigkeit um mindestens 50% beeinträchtigt ist.


Gibt es eine Leistungserweiterung?
Zusätzlich gibt es in der Unfallzusatzversicherung noch eine Erweiterung bei der Übergangsleistung. Dabei wird die Versicherungssumme bei bestimmten Verletzungen schon kurz nach dem Unfall vergütet, obwohl normalerweise ein bestimmter Zeitraum vergangen sein muss. Die Entschädigung wird fällig, wenn eine der folgenden Verletzungen eingetreten ist:

  • Querschnittslähmung
  • Amputation
  • Schädelhirnverletzung in Verbindung mit einer Hirnblutung / -prellung
  • Verbrennungen zweiten oder dritten Grades
  • Blindheit auf beiden Augen
  • Frakturen und Organschäden müssen mehrfach auftreten



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