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In der privaten Krankenversicherung wird zwischen zwei Arten von Wartezeiten unterschieden. Zum einen gibt es die allgemeine Wartezeit und zum anderen die besondere Wartezeit. Während einer Wartezeit sind für die versicherte Person die festgelegten Leistungen der Krankenversicherung ausgeschlossen.
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Allgemeine Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit bezieht sich auf alle Leistungen der privaten Krankenversicherung und beträgt drei Monate ab Beginn der Versicherung. Innerhalb der drei Monate müssen anfallende, ärztliche Leistungen von der versicherten Person selber getragen werden. Kommt es zu einem Unfall, wodurch eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen werden muss, entfällt die allgemeine Wartezeit. In diesem Fall zahlt die private Krankenversicherung die Krankheitskosten. Dasselbe gilt auch bei bestimmten Arten von Infektionskrankheiten.
Die allgemeine Wartezeit entfällt neben einem Unfall und bei Infektionskrankheiten auch dann, wenn die versicherte Person heiratet. Der Ehegatte kann so die Leistungen der Krankenversicherung direkt in Anspruch nehmen, sofern die bereits versicherte Person länger als drei Monate bei der Versicherung versichert ist.
Besondere Wartezeit
Zu der besonderen Wartezeit gehören spezielle Leistungen der Krankenversicherung. Die besondere Wartezeit hat eine Dauer von acht Monaten ab dem Versicherungsbeginn. Hierbei können folgende Leistungen erst nach der Frist von der Versicherung beansprucht werden:
Manche Versicherer haben eine verkürzte Wartezeit für Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Wegfall der Wartezeit
Damit die vertraglich festgelegten Wartezeiten entfallen, gibt es verschiedene Möglichkeiten für die versicherten Personen. Die am häufigsten vorkommende Variante ist der Übertritt aus einer anderen Krankenversicherung. Wechselt man beispielsweise von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung, wird die gesetzliche Krankenversicherung als sogenannte Vorversicherung anerkannt. Die Wartezeiten entfallen in diesem Regelfall komplett. Ähnliches gilt auch bei einer privaten Vorversicherung.
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können die Wartezeiten auch mit einer ärztlichen Untersuchung erlassen werden. Dies wäre zum Beispiel sinnvoll, wenn die versicherte Person keine Vorversicherung nachweisen kann. Hierbei müssen die versicherten Personen einen ärztlichen Befundbericht bei der privaten Krankenversicherung vorlegen. Da jede private Krankenversicherung unterschiedliche Anforderungen zu dem Arztbericht hat, sollte man vorher die richtigen Arztberichte der jeweiligen Versicherungsgesellschaft anfordern.
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