Wohngebäudeversicherung
Für Immobilienbesitzer besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Wohngebäudeversicherung zu haben. Allerdings kann die Absicherung der Immobilie in schweren Fällen sehr von Bedeutung sein. Bei einem Totalschaden des Gebäudes müsste der Besitzer ohne Wohngebäudeversicherung alleine für den gesamten Schaden aufkommen.
Häufig verlangen auch die Banken den Nachweis einer Gebäudeversicherung, wenn ein Darlehen für die Finanzierung in Anspruch genommen werden soll. Bei Neubauten muss zudem eine Feuerrohbauversicherung vorhanden sein. In vielen Fällen kann nur so ein Bankkredit gewährleistet werden.
Was ist versichert?
Entsteht durch folgende Gefahren ein Schaden an dem versicherten Gebäude, erstattet die Versicherung die Reparatur- bzw. Wiederaufbaukosten:
Nach einem entstandenen Schaden können zusätzlich weitere Leistungen über die Wohngebäudeversicherung in Anspruch genommen werden:
> Weitere detaillierte Informationen zu den versicherten Kosten!
In den Schutz der Gebäudeversicherung sind folgende Bestandteile des Gebäudes mitversichert:
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert in der Wohngebäudeversicherung sind Schäden, die aufgrund folgender Gegebenheiten resultieren:
Es gibt auch Gefahren, die in dem Grundschutz der Gebäudeversicherung nicht vorhanden sind. Ein Teil der Gefahren kann allerdings in der Wohngebäudeversicherung mitversichert werden:
Was kann mitversichert werden?
Mit einer Leistungserweiterung können folgende Gefahren in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen werden:
Darüber hinaus können noch Elementarschäden in die Gebäudeversicherung eingeschlossen werden. Dieser Zusatzschutz kann bei einem Vergleich mit einberechnet werden.
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung
Hat man eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, muss man auch während der Vertragslaufzeit darauf achten, dass bestimmte Umstände der Versicherungsgesellschaft angezeigt werden müssen. Kommt es bei Änderungen am Wohngebäude zu einer Gefahrerhöhung, kann es sein, dass dieser Umstand der Versicherung mitgeteilt werden muss. Unter anderem ist dies der Fall, wenn sich Merkmale verändern, die bei der Antragstellung abgefragt wurden.
Eine erhöhte Gefahr kann zum Beispiel in den folgenden Fällen vorliegen:
Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, hat der Versicherer die Möglichkeit die Versicherung zu kündigen. Bei vorsätzlichen Verhalten kann es sogar passieren, dass Leistungen der Wohngebäudeversicherung verweigert werden, wenn der Versicherungsfall aufgrund der Gefahrerhöhung eingetreten ist. Aus diesem Grund sollte man möglichst schon vor sämtlichen Änderungen bzw. Umbaumaßnahmen das Versicherungsunternehmen darüber in Kenntnis setzen, damit gegebenenfalls auch eine Beitragsanpassung erfolgen kann. Sollte es zu einer Beitragserhöhung von über 10 Prozent kommen, hat man schließlich ein Sonderkündigungsrecht und man kann die Versicherung wechseln.
Weiterführende Themen
> Wohngebäudeversicherung wechseln
> Gebäudeversicherung Pflicht?
> Versicherte Kosten
Untermenü